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Das Ordnungsamt informiert

Verbrennen von Laub und frischem Grün ist verboten

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
das Verbrennen von Laub und anderen Gartenabfällen unterliegt weiterhin dem Verbrennungsverbot § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes des Landes Brandenburg (LImSchG). Verstöße gegen die Bestimmungen des § 7 LImSchG stellen eine Ordnungswidrigkeit in Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 06 LImSchG dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden kann. Rückt die Feuerwehr aus, wird das Verbrennen von Gartenabfällen teuer!
Verstöße gegen das Verbrennungsverbot können Sie im Ordnungsamt der Gemeinde Schipkau, Schulstr. 04, in 01998 Schipkau/OT Klettwitz, Tel.: 034754/36034 oder 36035 anzeigen.
Mit Kontrollen und der Erteilung von Verwarnungen mit Verwarngeldern durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Gemeinde Schipkau ist wieder in diesem Herbst, auch an Wochenenden zu rechnen. Sollte die Feuerwehr alarmiert werden, haben die Verantwortlichen für die Verbrennung den Einsatz zu bezahlen.

Das Verbrennen von Stoffen im Freien ist zulässig, wenn folgende Regeln eingehalten werden:

Bei Feuern, die die o. g. Bedingungen nicht einhalten, ist grundsätzlich von der Anwendbarkeit des Verbrennungsverbots nach § 7 Absatz 1 LImschG auszugehen, d. h. die Durchführung bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch das Ordnungsamt der Gemeinde Schipkau nach § 7 Absatz 2 LImschG.

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