Das Ordnungsamt informiert
Verbrennen von Laub und frischem Grün ist verboten
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
das Verbrennen von Laub und anderen Gartenabfällen unterliegt weiterhin dem Verbrennungsverbot § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes des Landes Brandenburg (LImSchG). Verstöße gegen die Bestimmungen des § 7 LImSchG stellen eine Ordnungswidrigkeit in Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 06 LImSchG dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden kann. Rückt die Feuerwehr aus, wird das Verbrennen von Gartenabfällen teuer!
Verstöße gegen das Verbrennungsverbot können Sie im Ordnungsamt der Gemeinde Schipkau, Schulstr. 04, in 01998 Schipkau/OT Klettwitz, Tel.: 034754/36034 oder 36035 anzeigen.
Mit Kontrollen und der Erteilung von Verwarnungen mit Verwarngeldern durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Gemeinde Schipkau ist wieder in diesem Herbst, auch an Wochenenden zu rechnen. Sollte die Feuerwehr alarmiert werden, haben die Verantwortlichen für die Verbrennung den Einsatz zu bezahlen.
Das Verbrennen von Stoffen im Freien ist zulässig, wenn folgende Regeln eingehalten werden:
- Der Brennhaufen besteht ausschließlich aus naturbelassenem, stückigem Holz;
- der Brennstoffhaufen ist trocken;
- die Verbrennung ist auf eine gelegentliche, kurzzeitige Verbrennung beschränkt;
- die Feuerstelle ist nicht größer als 1m im Durchmesser und 1m Höhe;
- die Verbrennung ist zwei Werktage zuvor bei der örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) unter Angabe des Verantwortlichen, des Grundstückes und der beabsichtigten Verbrennungszeit anzuzeigen
- das Verbrennen ist zu unterlassen bei lang anhaltender extrem trockener Witterung ab der Waldbrandwarnstufe 1 oder bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste)
- die Feuerstelle ist in einem Brandgefährdungen und Belästigungen durch Rauch ausschließenden ausreichendem Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Gegenständen sowie in den im Landeswaldgesetz vorgesehenen Mindestabstand zum Wald von 50m anzulegen;
- dem Feuer dürfen außer naturbelassenem, stückigem und trockenem Holz keine Abfälle und sonstigen Stoffe zugeführt werden;
- dem Feuer dürfen keine explosionsgefährlichen Brandbeschleuniger, wie Benzin zugeführt werden ; die Verwendung handelsüblicher Zündhilfen ist zulässig;
- das Feuer ist durch eine zuverlässige Aufsichtsperson zu überwachen;
- gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern;
- bei Gefahr oder bei belästigender Rauchentwicklung ist das Feuer unverzüglich zu löschen;
- der Verbrennungsplatz darf nicht verlassen werden; bevor Feuer und Glut vollständig erloschen sind.
Bei Feuern, die die o. g. Bedingungen nicht einhalten, ist grundsätzlich von der Anwendbarkeit des Verbrennungsverbots nach § 7 Absatz 1 LImschG auszugehen, d. h. die Durchführung bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch das Ordnungsamt der Gemeinde Schipkau nach § 7 Absatz 2 LImschG.

